{"id":509,"date":"2018-04-16T08:25:57","date_gmt":"2018-04-16T08:25:57","guid":{"rendered":"http:\/\/natsat.bplaced.net\/?page_id=23"},"modified":"2021-11-07T15:28:29","modified_gmt":"2021-11-07T15:28:29","slug":"statuten","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/www.austria-australia.at\/?page_id=509","title":{"rendered":"Statuten"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>STATUTEN DER \u00d6STERREICHISCH-AUSTRALISCHEN GESELLSCHAFT (\u00d6AG) <\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 1 Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich <\/strong>(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen: <strong>\u00d6sterreichisch-Australische Gesellschaft. <\/strong>(2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf \u00d6sterreich und Australien. (3) Zweigvereine k\u00f6nnen in den Bundesl\u00e4ndern errichtet werden. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 2 Zweck <\/strong>Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs gibt es in \u00d6sterreich bilaterale Vereinigungen, deren Ziel es ist, ein m\u00f6glichst dichtes Netz der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung und Kooperation zu kn\u00fcpfen. Damit werden die Beziehungen \u00d6sterreichs mit dem Ausland auf einer informellen, aber besonders effektiven Ebene nachhaltig unterst\u00fctzt. Denn zwischenstaatliche Beziehungen und multilaterale Kontakte sind l\u00e4ngst nicht mehr auf den Bereich der klassischen Diplomatie beschr\u00e4nkt: so pr\u00e4gen heute vor allem wirtschaftliche, kulturelle und zwischenmenschliche Kontakte das Bild einer immer enger zusammenr\u00fcckenden Staatenwelt. Der Geist des Miteinander und der Freundschaft hat in den vielen Jahren seit den ersten Gesellschaftsgr\u00fcndungen wesentlich dazu beigetragen, dass in \u00d6sterreich Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit mit aller Entschiedenheit abgelehnt werden. Die weit \u00fcber 100 bilateralen Freundschaftsgesellschaften sind im \u201eDachverband aller \u00f6sterreichisch-ausl\u00e4ndischen Gesellschaften &#8211; PaN\u201c zusammengeschlossen, welcher die vielf\u00e4ltigen Aktivit\u00e4ten dieser Vereinigungen koordiniert, wechselseitig informiert und nach Kr\u00e4ften unterst\u00fctzt. Die <strong>\u00d6sterreichisch-Australische Gesellschaft <\/strong>(im Weiteren als \u00d6AG bezeichnet) ist eine unpolitische und nicht auf Gewinn gerichtete Arbeitsgemeinschaft auf people-to-people-Ebene. Sie soll mithelfen, die bilateralen Beziehungen zwischen \u00d6sterreich und Australien in allen Bereichen nachhaltig zu festigen und zu pflegen. Sie wirkt ehrenamtlich als ehrlicher und unvoreingenommener Lobbyist f\u00fcr Australien in \u00d6sterreich und umgekehrt. Die Vereinigung verpflichtet sich zu einem vorurteilsfreien und friedlichen Dialog zwischen den Nationen, Kulturen und Konfessionen. Die Zwecke der \u00d6AG sind nicht auf Gewinn gerichtet und dienen unmittelbar und ausschlie\u00dflich den oben genannten gemeinn\u00fctzigen Vorhaben im Sinne der BAO und damit dem Wohle der zivilen Gesellschaft. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes <\/strong>(1) Die Vereinszwecke sollen durch die in den Abs. 2 und 3 angef\u00fchrten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. (2) Als ideelle Mittel gelten: Abhaltung von Vortr\u00e4gen, Veranstaltungen und anderen Zusammenk\u00fcnften sowie Ausstellungen, Publikationen, Delegationen und Kontaktaufbau sowie die Erstellung und Betreuung einer Website. (3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeitr\u00e4ge, Spenden, Subventionen, Einschaltungen. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 4 Arten der Mitgliedschaft <\/strong>(1) Die Mitglieder der \u00d6AG gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, F\u00f6rderer und Stifter. (2) Ordentliche Mitglieder k\u00f6nnen juristische und nat\u00fcrliche Personen sein, die sich an der Vereinst\u00e4tigkeit beteiligen. Die Mitglieder des Vorstands sind daher Kraft ihrer Funktion ordentliche Vereinsmitglieder. (3) Zu Ehrenmitgliedern k\u00f6nnen Pers\u00f6nlichkeiten gew\u00e4hlt werden, die sich besondere Verdienste um die \u00d6AG erworben haben. Die Bestellung von Ehrenpr\u00e4sidenten durch den Vorstand ist zul\u00e4ssig. (4) F\u00f6rderer sind Personen, die die Gesellschaft durch wiederholte materielle Zuwendungen unterst\u00fctzen. (5) Stifter sind Personen, die die Gesellschaft durch eine einmalige Zuwendung unterst\u00fctzen. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 5 Erwerb der Mitgliedschaft <\/strong>(1) \u00dcber die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern, F\u00f6rderern und Stiftern entscheidet der Vorstand endg\u00fcltig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gr\u00fcnden verweigert werden. (2) Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 6 Beendigung der Mitgliedschaft <\/strong>(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss, durch sachlich begr\u00fcndeten Entscheid des Vorstands (insbesondere bei Interesselosigkeit eines Mitglieds an der T\u00e4tigkeit der \u00d6AG) und durch Tod. (2) Der Austritt und die Beendigung der Mitgliedschaft durch Entscheid des Vorstands k\u00f6nnen nur zum 31. Dezember jeden Jahres nachvollziehbar erfolgen. (3) Die Streichung eines ordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung l\u00e4nger als 12 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im R\u00fcckstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der f\u00e4llig gewordenen Mitgliedsbeitr\u00e4ge bleibt hievon unber\u00fchrt. (4) Den Ausschluss eines Mitglieds aus der \u00d6AG kann der Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder gegen die Ziele der \u00d6AG gerichteten Verhaltens verf\u00fcgen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zul\u00e4ssig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung \u00fcber Antrag des Vorstandes beschlossen werden. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder <\/strong>(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der \u00d6AG teilzunehmen und die Einrichtungen der \u00d6AG zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht den ordentlichen Mitgliedern (so ferne sie den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben) und den Ehrenmitgliedern zu. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der \u00d6AG nach Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der \u00d6AG Schaden erleiden k\u00f6nnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur p\u00fcnktlichen Zahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge verpflichtet. Die H\u00f6he richtet sich im Falle ordentlicher Mitglieder nach dem Beschluss der Generalversammlung, ansonsten nach dem Beschluss des Vorstands. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 8 Vereinsorgane <\/strong>Die Organe der \u00d6AG sind: Die Generalversammlung (\u00a7\u00a7 9 und 10), der Vorstand (\u00a7\u00a7 11-13), die Rechnungspr\u00fcfer (\u00a7 14) und das Schiedsgericht (\u00a7 15). <\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 9 Generalversammlung <\/strong>(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt. (2) Eine au\u00dferordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begr\u00fcndetem Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungspr\u00fcfer binnen 4 Wochen stattzufinden. (3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den au\u00dferordentlichen Generalversammlungen sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. (4) Begr\u00fcndete Antr\u00e4ge zur Generalversammlung sind 1 Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich oder per E-mail einzureichen. (5) G\u00fcltige Beschl\u00fcsse (ausgenommen solche \u00fcber einen Antrag auf Einberufung einer au\u00dferordentlichen Generalversammlung) k\u00f6nnen nur zur Tagesordnung gefasst werden. (6) Bei der Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder (so ferne sie den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben) und die Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Die \u00dcbertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollm\u00e4chtigung ist zul\u00e4ssig, wobei jedes ordentliche Mitglied maximal drei Stimmen vertreten kann. (7) Die Generalversammlung ist unabh\u00e4ngig von der Anzahl anwesender stimmberechtigter Mitglieder beschlussf\u00e4hig. (8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschl\u00fcsse \u00fcber die Aufl\u00f6sung der \u00d6AG oder die Enthebung des Vorstands bed\u00fcrfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Die Wahl von Ehrenmitgliedern erfolgt einstimmig. (9) Den Vorsitz in der Generalversammlung f\u00fchrt der Pr\u00e4sident, in dessen Verhinderung der Vizepr\u00e4sident oder Generalsekret\u00e4r.(10) Dringende Angelegenheiten k\u00f6nnen mittels Rundbrief beschlossen werden. In diesem Fall wird der Vorschlag schriftlich, per Telefax oder per E-mail an die stimmberechtigten Mitglieder versandt. Diese m\u00fcssen innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt schriftlich, per Telefax oder per E-mail ihre Stimme abgeben. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung <\/strong>Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: (1) Genehmigung des Rechenschaftsberichts (der auch schriftlich vorliegen kann) und des Rechnungsabschlusses. (2) Festsetzung der H\u00f6he einer allf\u00e4lligen Beitrittsgeb\u00fchr und der Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr ordentliche Mitglieder. (3) Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungspr\u00fcfer. (4) Entlastung des Vorstandes. (5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft. (6) Entscheidung \u00fcber Berufungen gegen Ausschl\u00fcsse von der Mitgliedschaft in der \u00d6AG. (7) Beschlussfassung \u00fcber \u00c4nderungen der Statuten und die freiwillige Aufl\u00f6sung der \u00d6AG. (8) Beratung und Beschlussfassung \u00fcber sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 11 Der Vorstand <\/strong>(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 3 (Pr\u00e4sident, Generalsekret\u00e4r oder Vizepr\u00e4sident und Kassier) und maximal 12 Mitgliedern. Die Wahl von Ersatzmitgliedern durch den Vorstand ist zul\u00e4ssig. (2) Der von der Generalversammlung gew\u00e4hlte Vorstand hat das Recht, w\u00e4hrend der laufenden Funktionsperiode weitere Vorstandsmitglieder bis zur H\u00f6chstzahl gem\u00e4\u00df (1) zu kooptieren. Dar\u00fcber sollen die ordentlichen Mitglieder nachweislich schriftlich oder per E-mail informiert werden. (3) Die Funktionsdauer des Vorstandes betr\u00e4gt 2 Jahre, auf jeden Fall w\u00e4hrt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder w\u00e4hlbar. (4) Der Vorstand wird vom Pr\u00e4sidenten, in dessen Verhinderung vom Generalsekret\u00e4r oder einem Vizepr\u00e4sidenten, schriftlich oder per E-mail einberufen. (5) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die H\u00e4lfte von ihnen anwesend ist. (6) Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (7) Den Vorsitz f\u00fchrt der Pr\u00e4sident, bei seiner Verhinderung der Generalsekret\u00e4r oder ein Vizepr\u00e4sident. (8) Au\u00dfer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und durch R\u00fccktritt (Abs. 10). (9) Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. (10) Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen schriftlich ihren R\u00fccktritt erkl\u00e4ren. Die R\u00fccktrittserkl\u00e4rung ist an den Vorstand, im Falle des R\u00fccktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der R\u00fccktritt wird aber erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 12 Aufgabenkreis des Vorstandes <\/strong>Dem Vorstand obliegt die Leitung der \u00d6AG. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: (1) Erstellung des Voranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses. (2) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der au\u00dferordentlichen Generalversammlung. (3) Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens. (4) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Mitgliedern. (5) Vorbereitung der Sitzungen der \u00d6AG. (6) Durchf\u00fchrung der Aufgaben, die sich aus der Beschlussfassung bei den einzelnen Sitzungen ergeben. (7) Beschluss einer Gesch\u00e4ftsordnung. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder <\/strong>(1) Der Pr\u00e4sident, in seiner Vertretung der Generalsekret\u00e4r, f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte des Vereins. Er wird nach Gegebenheit und M\u00f6glichkeit darin von anderen Vorstandsmitgliedern unterst\u00fctzt.(2) Der Pr\u00e4sident vertritt den Verein nach au\u00dfen. Im Falle seiner Verhinderung kann er den Generalsekret\u00e4r oder einen Vizepr\u00e4sidenten f\u00fcr die Vertretung des Vereins nach au\u00dfen delegieren. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bed\u00fcrfen zu ihrer G\u00fcltigkeit der Unterschrift des Pr\u00e4sidenten oder des Generalsekret\u00e4rs und des Kassiers. (3) Der Pr\u00e4sident oder der Generalsekret\u00e4r f\u00fchrt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand (siehe auch \u00a7 11-7). Bei Gefahr im Verzug sind diese Personen berechtigt, auch bei Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbst\u00e4ndig Anordnungen zu treffen; diese bed\u00fcrfen jedoch der nachtr\u00e4glichen Genehmigung durch das zust\u00e4ndige Vereinsorgan. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 14 Die Rechnungspr\u00fcfer <\/strong>(1) Die beiden Rechnungspr\u00fcfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gew\u00e4hlt. Eine Wiederwahl ist m\u00f6glich. (2) Den Rechnungspr\u00fcfern obliegen die laufende Finanzkontrolle (auch unangemeldet) und die \u00dcberpr\u00fcfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung \u00fcber das Ergebnis der \u00dcberpr\u00fcfungen zu berichten. (3) Im \u00dcbrigen gelten f\u00fcr die Rechnungspr\u00fcfer die zutreffenden Bestimmungen des \u00a7 11. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 15 Das Schiedsgericht <\/strong>(1) In allen aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand 1 Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Der Vorstand w\u00e4hlt mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. (3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts d\u00fcrfen keinem Organ &#8211; mit Ausnahme der Generalversammlung &#8211; angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Die Mitglieder des Schiedsgerichts m\u00fcssen in der Streitsache unbefangen sein. (4) Das Schiedsgericht f\u00e4llt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endg\u00fcltig und sind zu verlautbaren. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 16 Aufl\u00f6sung der \u00d6AG <\/strong>(1) Die freiwillige Aufl\u00f6sung der \u00d6AG kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen au\u00dferordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlossen werden. (2) Diese Generalversammlung hat auch &#8211; sofern Vereinsverm\u00f6gen vorhanden ist &#8211; \u00fcber die Liquidation zu beschlie\u00dfen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und einen Beschluss dar\u00fcber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsverm\u00f6gen zu \u00fcbertragen hat. Dieses Verm\u00f6gen muss einer Organisation zufallen, die einem gemeinn\u00fctzigen Zweck dient. ********** Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdr\u00fccke betreffen \u2013 soweit dies inhaltlich in Betracht kommt \u2013 Frauen und M\u00e4nner gleicherma\u00dfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>STATUTEN DER \u00d6STERREICHISCH-AUSTRALISCHEN GESELLSCHAFT (\u00d6AG) \u00a7 1 Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich (1) Der Verein f\u00fchrt den Namen: \u00d6sterreichisch-Australische Gesellschaft. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf \u00d6sterreich und Australien. (3) Zweigvereine k\u00f6nnen in den Bundesl\u00e4ndern errichtet werden. \u00a7 2 Zweck Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs gibt es in &#8230;<br \/><a class=\"read-more-link btn btn-outline-secondary\" href=\"http:\/\/www.austria-australia.at\/?page_id=509\">Weiter lesen<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"parent":508,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"footnotes":""},"_links":{"self":[{"href":"http:\/\/www.austria-australia.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/509"}],"collection":[{"href":"http:\/\/www.austria-australia.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"http:\/\/www.austria-australia.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.austria-australia.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.austria-australia.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=509"}],"version-history":[{"count":2,"href":"http:\/\/www.austria-australia.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/509\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":553,"href":"http:\/\/www.austria-australia.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/509\/revisions\/553"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"http:\/\/www.austria-australia.at\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/508"}],"wp:attachment":[{"href":"http:\/\/www.austria-australia.at\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=509"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}